Herr Theater-Director Schiller wäre hievon unter Zumittelung des Zinsenüberschusses des verfallen erklärten Cautionsbetrages von 100 fl mit dem Bemerken zu selbstverständlich verständigen, daß es ihm unbenommen sei, hiegegen den Civilrechtsweg zu betreten. Der Entwurf des neuen Stylisirung des § 9 liegt bei. Steyr, am 29. August 1881. Der Sekretär: Hahnel. Der erwähnte § 9 lautet in seiner alten Fassung: „Für den Fall einer längeren Abwesenheit hat der Unternehmer dieselbe der Gemeinde Vorstehung anzuzeigen und den für diese Zeit von ihm zu bestellenden Stellvertreter bekannt zu geben. Unter allen Verhältnissen bleibt aber der Unternehmer der Gemeinde für die genaue Erfüllung der Vertragsbedingnisse verantwortlich und haftend. Für genügende Beheitzung sämtlicher Theaterlokalitäten und für entsprechende Beleuchtung sowohl des inneren Schauplatzes, als auch der Zugänge zu den einzelnes Lokalitäten hat der Unternehmer zu sorgen und diesfälligen Weisungen der Gemeinde-Vorstehung nachzukommen.“
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