Ratsprotokoll vom 29. August 1881

Herr Theater-Director Schiller wäre hievon unter Zumittelung des Zinsenüber- schusses des verfallen erklärten Cautions- betrages von 100 fl mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm selbstverständlich unbenommen sei, hiegegen den Civilrechtsweg zu betreten. Der Entwurf des neuen Stylisirung des § 9 liegt bei. Steyr, am 29. August 1881. Der Sekretär: Hahnel. Der erwähnte § 9 lautet in seiner alten Fassung: „Für den Fall einer längeren Abwesenheit hat der Unternehmer dieselbe der Gemeinde Vorstehung anzuzeigen und den für diese Zeit von ihm zu bestellenden Stellvertre- ter bekannt zu geben. Unter allen Ver- hältnissen bleibt aber der Unternehmer der Gemeinde für die genaue Erfüllung der Vertragsbedingnisse verantwortlich und haftend. Für genügende Beheitzung sämt- licher Theaterlokalitäten und für ent- sprechende Beleuchtung sowohl des inneren Schauplatzes, als auch der Zugänge zu den einzelnes Lokalitäten hat der Unterneh- mer zu sorgen und diesfälligen Weisun- gen der Gemeinde-Vorstehung nachzukom- men.“

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