Ratsprotokoll vom 26. August 1881

gen Vernachlässigung oder schuldbaren Beschädigung des Gebäudes oder der dem Theater Unternehmer überlassenen Inventar Stücke oder endlich wegen Conventional Strafen zu stellen hat. Ferner behält sich die Gemeinde nach §. 11 01 abGb. das gesetzliche Pfandrecht auf alle dem Theater Unternehmer eigenthümlichen Einrichtungsstücke, Garderobssachen und sonstige Fahrnisse ausdrücklich bevor, und kann dieselbe auch verlangen, daß ihm die von der Unternehmung zum Zeichen der Verpfändung gefertigten Inventarien über seinen gesammten Fundus instruktus ausgefolgt werden. Falls die als Caution erlegten Werthpapiere im Laufe den Vertragsdauer durch Curs Rückgang nicht mehr das volle Kapital von 300 fl repräsentiren, so kann die Gemeinde Vorstehung jederzeit die Ergänzung der Caution verlangen. Ferner folgendes Schreiben welches in gleicher Fassung an den Herrn Bürgermeister und Herrn Vicebürgermeister eingelangt ist.

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