Ratsprotokoll vom 26. August 1881

gen Vernachlässigung oder schuldba- ren Beschädigung des Gebäudes oder der dem Theater Unternehmer überlassenen Inventar Stücke oder endlich wegen Con- ventional Strafen zu stellen hat. Ferner behält sich die Gemeinde nach §. 11 01 abGb. das gesetzliche Pfandrecht auf alle dem Theater Unternehmer eigenthümlichen Einrichtungsstücke, Garderobssachen und sonstige Fahrnisse ausdrücklich bevor, und kann dieselbe auch verlangen, daß ihm die von der Unternehmung zum Zeichen der Verpfändung gefertigten Inventa- rien über seinen gesammten Fundus in- struktus ausgefolgt werden. Falls die als Caution erlegten Werthpapiere im Laufe den Vertragsdauer durch Curs Rückgang nicht mehr das volle Kapital von 300 fl re- präsentiren, so kann die Gemeinde Vorste- hung jederzeit die Ergänzung der Cau- tion verlangen. Ferner folgendes Schreiben welches in glei- cher Fassung an den Herrn Bürgermeister und Herrn Vicebürgermeister eingelangt ist.

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