ist, so kann der Bezug des Was- sers nur unter der Bedingung gestattet werden, daß derselbe nur einmal in der Woche und zwar bei der Nacht statt- findet, weil zu dieser Zeit der Was- serbezug für sonstige Zwecke am ge- ringsten ist. Die Herstellung und Erhaltung die- ser Leitung hat auf Rechnung des Gesuchstellers zu geschehen und ist dieselbe über die Strasse mindestens 1.15 Meter tief zu legen. - Städt. Bauamt Steyr am 3. August 1881. Bogacki. Hähnel. Die Section beantragt dem Herrn Gesuchsteller wolle der Bezug des Wassers aus der städt. Wasserlei- tung zu oben angesuchten Zwecke jedoch nur unter der Bedingung zugestanden werden, das die Zulei- tung des Wassers nur einmal in der Woche, und zwar bei der Nacht stattzufinden habe, und das beanspruch- te Wasserquantum 25 Hectoliter
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