Ratsprotokoll vom 5. August 1881

ist, so kann der Bezug des Wassers nur unter der Bedingung gestattet werden, daß derselbe nur einmal in der Woche und zwar bei der Nacht stattfindet, weil zu dieser Zeit der Wasserbezug für sonstige Zwecke am geringsten ist. Die Herstellung und Erhaltung dieser Leitung hat auf Rechnung des Gesuchstellers zu geschehen und ist dieselbe über die Strasse mindestens 1.15 Meter tief zu legen. - Städt. Bauamt Steyr am 3. August 1881. Bogacki. Hähnel. Die Section beantragt dem Herrn Gesuchsteller wolle der Bezug des Wassers aus der städt. Wasserleitung zu oben angesuchten Zwecke jedoch nur unter der Bedingung zugestanden werden, das die Zuleitung des Wassers nur einmal in der Woche, und zwar bei der Nacht stattzufinden habe, und das beanspruchte Wasserquantum 25 Hectoliter

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