Zulaufes und zur gänzlichen Absper- rung dieser Zuleitung zu dienen hat. 3. Jenes Wasserquantum, welches der Gesuchsteller aus der städtischen Was- serleitung für seine Zwecke zu bezie- hen für nothwendig finden wird, soll nach erfolgter Herstellung dieser Zuleitung commissionell festgestellt resp. gemessen werden, und hätte derselbe mit Bezug auf den Gemeinderathsbeschluß vom 30. April 1875 Z. 4540 pr 1 Eimer und Tag jähr- lich 30 xr als Brunnengeld an die Stadt- gemeinde zu entrichten. Das dem Gesuchsteller zugetheilte Was- serquantum darf ohne Wissen der Stadtgemeinde unter keiner Bedingung vergrössert werden, weshalb der auf der Strasse anzubringende Wechsel nur von Seite der Stadtgemeinde regu- lirt werden darf. Städt. Bauamt Steyr am 3. August 1881. Bogacki. Hähnel. Die Section beantragt dem Herrn Ge- suchsteller den nachgesuchten Was- serbezug zur Bewässerung des Gar- tens beim Hause Consc. No. 163 auf
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