erforderlich ist, mit welchem die Verwaltung dieser Stiftung und die Erfüllung der damit nach dem Gesetze und dem Testamente der Stifter ddo 29. August 1877 obliegenden Verbindlichkeiten über nommen wird. Dieser Gemeinderatsbeschluß kommt in authentischer Ausfertigung vorzulegen und wird sich auf denselben im Stiftbriefe zu berufen sein. Schließlich wird bemerkt, daß um in die Prüfung des Stiftbriefes eingehen zu können, eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute Franz und Katharina Amtmann ddo 29. August 1877 sammt den auf die obangedeutete Art ergänzten Akte hieher vorzulegen ist. Linz am 24. April 1881. In Vertretung: Heiß. Hierüber stellt die Section folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle diese Stiftung laut Testament ddo 29. August 1877 des Herrn Fran und der Frau Katharina Amtmann
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