Ratsprotokoll vom 13. Mai 1881

Hieraus ergibt sich als notwendige Consequenz, daß den rekurrierenden Firmen nachdem ihnen schon bei der Einfuhr in das Gemeindegebiet von dem ganzen eingeführten Spiritus die Umlage abgefordert wird wogegen dem Landesausschusse eine Beschwerde nicht vorliegt doch diejenige Quote der bezalten Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten zurückzuersetzen sei, welche dem ausgeführten bei der Einfuhr versteuerten von ihnen nachzuweisenden Quantum entspricht. Hiemit findet auch die in dieser Angelegenheit in Folge hierortiger Aufforderung vom 10. März 1881 N. 2301 von dem Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung vom 8. April 1881 abgegebene Äusserung ihre Beantwortung. Die mit dem Berichte vom 14. April 1881 Z. 2724 vorgelegten Akten folgen zurück. Vom oö. Landesausschusse Linz am 28. April 1881. Der Landeshauptmann. Dr. M. Eigner. Die Section stellt hierüber folgen-

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