Hieraus ergibt sich als notwendige Consequenz, daß den rekurrieren- den Firmen nachdem ihnen schon bei der Einfuhr in das Gemeinde- gebiet von dem ganzen einge- führten Spiritus die Umlage abge- fordert wird wogegen dem Landes- ausschusse eine Beschwerde nicht vorliegt doch diejenige Quote der bezalten Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von gebrannten geisti- gen Flüssigkeiten zurückzuer- setzen sei, welche dem ausge- führten bei der Einfuhr versteuer- ten von ihnen nachzuweisenden Quantum entspricht. Hiemit findet auch die in dieser Angelegenheit in Folge hierorti- ger Aufforderung vom 10. März 1881 N. 2301 von dem Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung vom 8. April 1881 abgegebene Äusserung ihre Beantwortung. Die mit dem Berichte vom 14. April 1881 Z. 2724 vorgelegten Akten folgen zurück. Vom oö. Landes- ausschusse Linz am 28. April 1881. Der Landeshauptmann. Dr. M. Eigner. Die Section stellt hierüber folgen-
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