Gemeindegebiethe gelangenden Liqueuren und sonstigen geisti- gen Flüssigkeiten enthalten ist. Für diese Entscheidung sind folgen- de Gründe maßgebend. Der § 1 des Gesetzes vom 5. August 1880 Gesetz und Verordnungsblatt N. 9, erklärt die Gemeinden für berechtigt zur Bestreitung der nach § 65 der Gemeinde-Ordnung vom 28. April 1864 nicht bedeckten Aus- lagen zu Gemeindezwecken eine Gemeinde-Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimm- ten von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unabhängi- gem Betrage nach der Menge die- ser Getränke einzuheben. Der § 1 des zitirten Gesetzes gestattet also die Einhebung einer Gemeinde Umlage nur von jenen geistigen Flüssigkeiten, welche im Gemeinde- gebiethe verbraucht werden. Nach § 2 des zitirten Gesetzes dürfen daher auch durch die Umlage blos der Verbrauch in Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden.
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