Der Sections-Antrag lautet: Die Section kann auf die vom Herrn Josef Huber angeregte Erwerbung des Mitter'schen Hammerwerkes und sohin auf Umlegung der städt. Wasser- leitung prinzipiell dermalen nicht einrathen, weil 1. für den bezeichneten Stadt- theil der Bezug des Nutzwassers durch das erst vor einigen Jahren errichtete Pumpwerk in Zwischenbrücken in mög- lichst entsprechender Weise herbeigeschaft wurde. II. Nach den gepflogenen Erhebungen und der mitgetheilten Dar- stellung in dem bauämtlichen Berichte vom 14. April 1881 Der dies bezügliche Stadtheil ohnehin durch eine genügende Anzal von Brunnen mit guten und ge- sunden Trinkwasser versehen ist. III. die Erwerbung und Verwerthung der bei dem Mitter'schen Hammer werke befindlichen gewieß nicht zu unterschätzenden Wasser- quelle zur Anlage einer öffent- lichen Wasserleitung eben nur
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