Bedürfnisse nach einem provisorischen Unter- standshause abzuhelfen, ferner wäre, es auch Bedarfes im Falle des als Notspital Not oder Stadt -Kaserne zu verwenden und zur Zeit als dies nicht der Fall sei zu verpach- ten und für obige Fälle in Reserve zu halten. Hierüber entspinnt sich eine längere Debatte und wird schließlich bei dem Umstan- de, als das Berger'sche Anwesen in einer frem- den Gemeinde liegt und als nach der Ausführung des neuen Armenhaus- baus ohnehin für die Gewährung von Unter- stand an wirklich bedürf- tige Arme wieder mehr Raum geschaffen werde, über Antrag des G.R. Peyrl in namentlicher Abstimmung (Antrag des G.R. Reder) der Ankauf des Berger' schen Anwesens mit
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