er daher nur bei der Ausfuhr vom reinen Spiritus eine Vergütung befürworten könnte. Der aus der Manipulation erzeugte Brandwein wäre ein ganz neues Erzeugnis und keine gebrannte geistige Flüssigkeit. Aber selbst die Rückvergütung bei der Ausfuhr von reinem Spiritus hätte noch die Schwierigkeit, daß sich über den Begriff Spiritus streiten läßt, jedoch sei seine Ansicht, daß Spiritus und Brandwein verschiedene Umlagsobjecte zu bilden hätten. Allgemein wird anerkannt, daß die ganz Schwierigkeit in dem Passus des Gesetzes liege, welcher bestimmt, die Verbrauchs-Umlage sei ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit u.sw. einzuheben. Würde dieser Passus nicht bestehen so würde ganz einfach bei Ausfuhr nach der Gradhältigkeit eine Rückvergütung stattfinden können.
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