Ratsprotokoll vom 8. April 1881

er daher nur bei der Ausfuhr vom reinen Spiritus eine Vergütung befürworten könnte. Der aus der Mani- pulation erzeugte Brand- wein wäre ein ganz neues Erzeugnis und keine ge- brannte geistige Flüssigkeit. Aber selbst die Rückvergütung bei der Ausfuhr von reinem Spiritus hätte noch die Schwie- rigkeit, daß sich über den Begriff Spiritus streiten läßt, jedoch sei seine Ansicht, daß Spiritus und Brand- wein verschiedene Um- lagsobjecte zu bilden hätten. Allgemein wird anerkannt, daß die ganz Schwierigkeit in dem Passus des Gesetzes liege, welcher bestimmt, die Verbrauchs-Umlage sei ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit u.sw. einzuheben. Würde dieser Passus nicht bestehen so würde ganz einfach bei Ausfuhr nach der Gradhältig- keit eine Rückvergü- tung stattfinden können.

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