Ratsprotokoll vom 8. April 1881

stigen Flüssigkeiten, sondern vielmehr als faktischer Verbrauch derselben gelten kann, da die auf diese Art erzeugte Waare doch keine gebrannten geistigen Flüssigkeiten sind, sondern nur mehr einen geringen Bestandtheil derselben enthalten wie z. b. Puntsch vom welchen gewieß Niemandem einfallen wird zu behaupten, daß er, nämlich Puntsch eine gebrannte geistige Flüssigkeit ist; - weil 2. auch der Handelsverkehr mit Spirituosen in Steyr durch obigen Umlagenmodus nicht geschädigt wird, indem einerseits die Durchfuhr von Spirituosen durch das Stadtgebiet Steyr unter ämtliche Kontrolle vollkommen Umlagen und Abgaben frei ist, anderseits kein Exportlager vom reinen Spirutuosen daselbst besteht, sondern reine Spirituosen zwar einge-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2