Ratsprotokoll vom 8. April 1881

daselbst zu machen und daher auch nicht im Stande einen halbwegs gerechten Aabfindungs-Anbot zu machen. Man müßtte also im Steyr vorläufig darauf greifen die Umlage bei der Einfuhr einzuheben und wird hiedurch auch den gesetzlichen Erfordernissen, nämlich daß durch die Verbrauchsumlage nur der Verbrauch, nicht aber die Produktion getroffen werde möglichst entsprechen, weil 1. In Steyr keine gebrannten geistigen Flüssigkeiten erzeugt werden. Es existirt nämlich daselbst keine Brennerei und kann man die Manipulation wodurch die Spirituosen händler aus einem Hectoliter Spiritus durch Zugabe von Wasser und allerhand Ingredenzien etwe 3 Hektoliter seinsollend an Brandwein machen, doch entschieden nicht als Erzeugung von gebrannten gei-

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