daselbst zu machen und daher auch nicht im Stande einen halbwegs gerechten Aabfin- dungs-Anbot zu machen. Man müßtte also im Steyr vorläufig darauf greifen die Umlage bei der Ein- fuhr einzuheben und wird hiedurch auch den gesetzlichen Erfordernissen, nämlich daß durch die Verbrauchsumla- ge nur der Verbrauch, nicht aber die Produktion getrof- fen werde möglichst ent- sprechen, weil 1. In Steyr keine gebrannten geistigen Flüssigkeiten erzeugt werden. Es existirt nämlich daselbst keine Brennerei und kann man die Manipula- tion wodurch die Spirituosen händler aus einem Hectoli- ter Spiritus durch Zugabe von Wasser und allerhand Ingredenzien etwe 3 Hek- toliter seinsollend an Brandwein machen, doch entschieden nicht als Erzeu- gung von gebrannten gei-
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