Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Der erste Modus ist sehr schwer durchführbar, weil die Kontrolle über den Verbrauch von ge- brannten geistigen Flüssig- keiten und der betreffenden Manipulation eine sehr schwierige, eigene Organe er- heischt, die Geschäftsleute arg belästigt und zu man- nigfachen Reibereien führt. Der zweite Modus der Abfin- dung setzt voraus , daß die Menge des jährlichen Verbrau- ches wenigstens annäherungs- weise bekannt sei wie dieß in Städten woselbst, bis- her ein Verzehrungssteuer- zuschlag von gebrannten geistigen Flüssigkeiten eingehoben wurde, der Fall ist. In der Stadt Steyr jedoch waren bisher die ge- brannten geistigen Flüssig- keiten frei von Gemein- deabgaben und ist man vor der Hand nicht in der Lage auch nur annäherungs- weise sich ein Bild von dem Verbrauch gebrann- ter geistiger Flüssigkeiten

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