Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Der erste Modus ist sehr schwer durchführbar, weil die Kontrolle über den Verbrauch von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und der betreffenden Manipulation eine sehr schwierige, eigene Organe erheischt, die Geschäftsleute arg belästigt und zu mannigfachen Reibereien führt. Der zweite Modus der Abfindung setzt voraus , daß die Menge des jährlichen Verbrauches wenigstens annäherungsweise bekannt sei wie dieß in Städten woselbst, bisher ein Verzehrungssteuerzuschlag von gebrannten geistigen Flüssigkeiten eingehoben wurde, der Fall ist. In der Stadt Steyr jedoch waren bisher die gebrannten geistigen Flüssigkeiten frei von Gemeindeabgaben und ist man vor der Hand nicht in der Lage auch nur annäherungsweise sich ein Bild von dem Verbrauch gebrannter geistiger Flüssigkeiten

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