Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Ausschusse, Linz am 10. März 1881. Der Landeshauptmann Dr. Eigner.“ Das Amt hat diesbezüglich nachstehende Äusserung abgegeben: Nachdem es im Gesetze vom 5. August 1880 R.Gb. N 9 heißt die Gemeinde ist berechtigt eine Gemeinde Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmt von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben, hatte der Gesetzgeber offenbar die Ansicht, daß die Gemeinde jeden einzelnen Geschäftsmanne in Steyr welcher Spirituosen ausschänkt oder in Detail verkauft, je nach der Menge die Bezahlung der Verbrauchsumlage vorschreiben und einheben eventuell sich diesfalls mit obigen Geschäftsleuten abfinden solle.

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