Ausschusse, Linz am 10. März 1881. Der Landeshauptmann Dr. Eigner.“ Das Amt hat diesbezüglich nachstehende Äusserung abge- geben: Nachdem es im Gesetze vom 5. August 1880 R.Gb. N 9 heißt die Gemeinde ist berechtigt eine Gemeinde Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmt von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unab- hängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben, hatte der Ge- setzgeber offenbar die Ansicht, daß die Gemeinde jeden einzelnen Geschäfts- manne in Steyr welcher Spirituosen ausschänkt oder in Detail verkauft, je nach der Menge die Bezah- lung der Verbrauchsumlage vorschreiben und einhe- ben eventuell sich diesfalls mit obigen Geschäftsleuten abfinden solle.
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