eingeführte Spiritus, als Objekt der Umlage richtig gewählt ist und ob nicht vielmehr die Abgabe auf den für den eigentlichen Verbrauch hergerichteten Brandwein nach seiner Menge ohne Rücksicht auf seine Gradhältigkeit umgelegt werden sollte. Die Worte „nach der Menge dieser Getränke“ im Gesetze dürfen bei dieser Erwägung nicht zu übersehen sein. Aus der in dem Berichte und dem Gemeinderatsbeschlusse enthaltenen Motivirung, daß im Stadtgemeinde Gebiete Steyr keine Spiritusfabrik bestehe, könnte entnommen werden, daß der Gemeinderat in der Verwendung des eingeführten Spiritus zur Erzeugung von Brandweinen durch Beimischung anderer Bestandtheile den „Verbrauch“ versteht; allein ganz unzweifelhaft ist dies aus
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2