Ratsprotokoll vom 8. April 1881

eingeführte Spiritus, als Objekt der Umlage richtig gewählt ist und ob nicht vielmehr die Abgabe auf den für den eigent- lichen Verbrauch hergerich- teten Brandwein nach seiner Menge ohne Rück- sicht auf seine Gradhältig- keit umgelegt werden sollte. Die Worte „nach der Menge dieser Getränke“ im Gesetze dürfen bei die- ser Erwägung nicht zu über- sehen sein. Aus der in dem Berichte und dem Gemeinderatsbeschlusse enthaltenen Motivirung, daß im Stadtgemeinde Gebiete Steyr keine Spiri- tusfabrik bestehe, könnte entnommen werden, daß der Gemeinderat in der Verwendung des einge- führten Spiritus zur Erzeu- gung von Brandweinen durch Beimischung anderer Bestandtheile den „Verbrauch“ versteht; allein ganz un- zweifelhaft ist dies aus

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