Ratsprotokoll vom 8. April 1881

einige in dieser Angelegenheit entscheidende Momente der näheren Erwägung des Gemeinderates zu empfe- len und deren aufklä- rende Äusserung darüber zu vernehmen. Das Lan- desgesetz vom 5. August 1880 (N. 9 R.Gbl.) berechtigt die Gemeinden eine Ge- meinde-Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmten von der Ver- zehrungssteuer und Grad- hältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzu- heben. Durch die Umlage- darf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getrof- fen werden. In dem vor- liegenden Falle wäre daher vor allem zu erwä- gen ob der von den rekur- rirenden Brandwein- erzeugern zum Zwecke der Brandwein-Erzeugung

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