Ratsprotokoll vom 8. April 1881

einige in dieser Angelegenheit entscheidende Momente der näheren Erwägung des Gemeinderates zu empfelen und deren aufklärende Äusserung darüber zu vernehmen. Das Landesgesetz vom 5. August 1880 (N. 9 R.Gbl.) berechtigt die Gemeinden eine Gemeinde-Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmten von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben. Durch die Umlagedarf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. In dem vorliegenden Falle wäre daher vor allem zu erwägen ob der von den rekurrirenden Brandweinerzeugern zum Zwecke der Brandwein-Erzeugung

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