Stadtgemeinde Steyr neben der Verbrauchs-Umlage, wie sie das Landesgesetz ins Auge faßt, auch eine Umlage für aus dem Stadt- gebiet ausgeführte und in diesem nicht verbrauchte Spirituosen beziehen wür- de. Es kann von uns doch nicht verlangt werden daß wie mehr zalen, als wir nach dem Gesetze ver- pflichtet sind und die löbliche Gemeinde-Vorste- hung kann unmöglich berechtiget sein, von uns mehr Unlagen zu erhe- ben, als ihr nach dem Lan- desgesetze gestattet ist. Wir wenden uns daher vertrau- ensvoll an den hohen Landesausschuuß und stel- len die ergeben Bitte: Der hohe ob. öst. Landesaus- schuß wolle geruhen die Entscheidung des löblichen Gemeinderates der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881 aufzuheben und gütigst auszusprechen, daß uns die theilweise
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