Stadtgemeinde Steyr neben der Verbrauchs-Umlage, wie sie das Landesgesetz ins Auge faßt, auch eine Umlage für aus dem Stadtgebiet ausgeführte und in diesem nicht verbrauchte Spirituosen beziehen würde. Es kann von uns doch nicht verlangt werden daß wie mehr zalen, als wir nach dem Gesetze verpflichtet sind und die löbliche Gemeinde-Vorstehung kann unmöglich berechtiget sein, von uns mehr Unlagen zu erheben, als ihr nach dem Landesgesetze gestattet ist. Wir wenden uns daher vertrauensvoll an den hohen Landesausschuuß und stellen die ergeben Bitte: Der hohe ob. öst. Landesausschuß wolle geruhen die Entscheidung des löblichen Gemeinderates der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881 aufzuheben und gütigst auszusprechen, daß uns die theilweise
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