Ratsprotokoll vom 8. April 1881

jeder Sachverständig wird es bestättigen, daß zur Erzeugung eines Hectoliters Brandwein ein halber Hectoliter Spiritus verbraucht wird oder mit andern Worten daß aus 1 Hectoliter Spiritus 2 Hektoliter Brandwein fabrizirt werden. Die Rechnung wird daher einfach die sein, daß uns für 1 Hectoliter Brandwein bei der Ausfuhr eine Rückvergütung von 1 fl und für den Hectoliter Spiritus eine solche von 2 fl zu leisten ist. Da naturgemäß derjenige Betrag, welcher als Umlage für den Verbrauch bezalt wird bei der Ausfuhr auch rückzuvergüten ist, so vertritt eine einfache Rechnung die Stelle jeder Norm. Es kann doch nicht angehen, daß eine Gemeinde an Umlagen mehr bezieht, als ihr vom Gesetze gestattet ist und dies würde ja unzweifelhaft der Fall sein, wenn die löbliche

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