Steuern genug zalen kommen, wenn wir für den Spiritus und Brandwein, welchen wir ausführen, eine doppelte Umlage nämlich die für die Stadt Steyr und jene an dem Orte, wohin wir die Spirituosen ausführen entrichten müssen. Wirkönnten ja keine Conkurrenz mehr aushalten und nächstens zu Grunde gehen. Der löbliche Gemeinderath wies unsere Eingabe um Rückvergütung auch in der Erwägung ab, weil keine Norm bestehe, ob und mit welchem Perzentsätze überhaupt eine Rückvergütung bei der Ausfuhr für die aus Spiritus erzeugten Waaren Platz zu greifen habe. - Abgesehen davon, daß ohne bestimmte Norm auch in andern Städten Rückvergütungen geleistet werden, so kann die Höhe der Rückvergütung leicht durch den Ausspruch von Sachverständigen festgesetzt werden. Es ist notorisch und
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