auch kein steuerbares Objekt. Da wir die Umlage für den eingeführten Spiritus nur unter der Voraussetzung, daß derselbe in der Stadt Steyr verbraucht wird zu zalen verpflichtet sind, so versteht es sich wol von selbst, daß uns die dafür bezalte Umlage rückvergütet werden muß wenn der Spiritus sei es im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande aufhört Verbrauchsgegenstand zu sein und Ausfuhr Artikel wird. Ob in Steyr selbst eine Spiritusfabrik besteht oder nicht, ist höchst gleichgültig und unentscheident; denn die Umlage, wird wie gezeigt nicht für den Fabrikation sondern für den Verbrauch bezalt. Die Rückvergütung muß uns jedenfalls geleistet werden, weil selbe sowohl im Gesetze als in der Natur der Sache und in der Billigkeit gegründet ist. Wohin sollen wir, da wir in unseren Gewerben ohnehin
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