Ratsprotokoll vom 8. April 1881

auch kein steuerbares Objekt. Da wir die Umlage für den eingeführten Spiritus nur unter der Voraussetzung, daß derselbe in der Stadt Steyr verbraucht wird zu zalen verpflichtet sind, so versteht es sich wol von selbst, daß uns die dafür bezalte Umlage rückvergütet werden muß wenn der Spiritus sei es im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande auf- hört Verbrauchsgegenstand zu sein und Ausfuhr Ar- tikel wird. Ob in Steyr selbst eine Spiritusfabrik besteht oder nicht, ist höchst gleichgültig und unentscheident; denn die Umlage, wird wie ge- zeigt nicht für den Fabrika- tion sondern für den Verbrauch bezalt. Die Rückvergütung muß uns jedenfalls geleistet wer- den, weil selbe sowohl im Gesetze als in der Natur der Sache und in der Billig- keit gegründet ist. Wohin sollen wir, da wir in un- seren Gewerben ohnehin

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