Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Brandwein bildet sohin in seinem größten Theile kei- nen Verbrauchsartikel in der Stadt Steyr sondern wird ausgeführt und an deren Orten wieder versteuert. Wenn wir daher für den aus- geführten Brandwein keine- Rückvergütung erhalten, so müssen wir für denselben eine doppelte Verbrauchs- Umlage zalen, was gewieß nicht im Sinne und Geiste des Gesetzes gelegen ist. Nach dem geltenden Landesgesetze kann die Stadtgemeinde Steyr für Spirituosen nur eine Verbrauchs-Umlage einheben, d. h. sie kann nur für Spirituosen, welche im Stadtbezirke verbraucht wer- den eine Steyr einheben. Nachdem Landesgesetze ist nicht die Erzeugung sondern der Verbrauch steuerpflichtig. Wird demnach ein, wenn auch im Stadtgebiethe Steyr fabrizirter Brandwein aus dem Stadt- gebiethe ausgeführt, so bildet er kein Objekt des Verbrauches in der Stadt und mithin

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