Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Brandwein bildet sohin in seinem größten Theile keinen Verbrauchsartikel in der Stadt Steyr sondern wird ausgeführt und an deren Orten wieder versteuert. Wenn wir daher für den ausgeführten Brandwein keineRückvergütung erhalten, so müssen wir für denselben eine doppelte VerbrauchsUmlage zalen, was gewieß nicht im Sinne und Geiste des Gesetzes gelegen ist. Nach dem geltenden Landesgesetze kann die Stadtgemeinde Steyr für Spirituosen nur eine Verbrauchs-Umlage einheben, d. h. sie kann nur für Spirituosen, welche im Stadtbezirke verbraucht werden eine Steyr einheben. Nachdem Landesgesetze ist nicht die Erzeugung sondern der Verbrauch steuerpflichtig. Wird demnach ein, wenn auch im Stadtgebiethe Steyr fabrizirter Brandwein aus dem Stadtgebiethe ausgeführt, so bildet er kein Objekt des Verbrauches in der Stadt und mithin

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