Ratsprotokoll vom 8. April 1881

werden und daß der Steuerpflichtige nicht mehr zu zahlen habe als ihm das Gesetz auferlegt. Durch unsere Eingabe, welche vom löblichen Gemeinderathe abschlägig erledigt wurde, bezwecken wir eben die Durchführung dieses allgemein anerkannten und von unserer Gesetzgebung sanktionirten Grundsatzes, welchen aber leider der löbliche Gemeinderath nicht zur Geltung gelangen lassen will. Der löbliche Gemeinderat kann nur in irriger Auffassung des Besteuerungsobjektes seine Entscheidung gefällt haben. Wir fabriziren nämlich Brandwein aus eingeführten Spiritus, welchen wir bei der Einfuhr mit 2 fl per Hectoliter versteuern und diesen Brandwein führen wir zum größten Theile aus u. zwar in das benachbarte Oberösterreich in die Steyermark und nach Böhmen. - Dieser von von uns mit den eingeführten und schon versteuerten Spiritus fabrizirte

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