Ratsprotokoll vom 8. April 1881

werden und daß der Steuerpflich- tige nicht mehr zu zahlen habe als ihm das Gesetz auferlegt. Durch unsere Eingabe, welche vom löblichen Gemeinderathe ab- schlägig erledigt wurde, bezwecken wir eben die Durchführung die- ses allgemein anerkannten und von unserer Gesetzgebung sanktionirten Grundsatzes, welchen aber leider der löb- liche Gemeinderath nicht zur Geltung gelangen lassen will. Der löbliche Gemeinde- rat kann nur in irriger Auffassung des Besteuerungs- objektes seine Entscheidung gefällt haben. Wir fabri- ziren nämlich Brandwein aus eingeführten Spiritus, welchen wir bei der Einfuhr mit 2 fl per Hectoliter ver- steuern und diesen Brand- wein führen wir zum größ- ten Theile aus u. zwar in das benachbarte Oberösterreich in die Steyermark und nach Böhmen. - Dieser von von uns mit den einge- führten und schon versteu- erten Spiritus fabrizirte

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