halterei zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Z. 1741 II. Section Referent: G.R. Leopold Huber. 4. Über Aufforderung der Vorsitzenden verliest der Schriftführer folgende Aktenstücke: Löbliche Stadtgemeinde-Vorstehung! Durch die Entscheidung des löblichen Gemeinderathes der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881, welche uns mitd. u. Erledigung vom 8. Februar Z 595 lit A am 11. Februar 1881 eröffnet wurde finden wir uns beschwert und ergreifen dagegen binnen der gesetzlichen Frist an den hohen o.ö. Landesausschuß nachstehenden Recurs: Es ist eine nach den Rechtsprinzipien und nach dem Geiste der österreichischen Gesetzgebung anerkannter Grundsatz, daß jede Steuer gerecht verteilt und gerecht eingehoben
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