Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Gemeinde-Vorstehung gemäß Der §§ 55 u. 56 des GemeindeStatutes für die Stadt Steyr besorgt. § 9. Übertretungen dieser Viehmarktordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.G.Bl. N. 35 betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten und der Rinderpest eventuell nach der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1887 R.G.Bl. Z 198 bestraft Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr am April 1881 Der Bürgermeister: Georg Pointner. Der Sections-Antrag: „vorliegender Entwurf einer Viehmarkt-Ordnung wird dem löblichen Gemeinderathe zur Annahme empfohlen“, - wird ohne Debatte ein stimmig zum Beschluß erhoben und ist nun diese Viehmarkt-Ordnung der hochlöblichen kk o.ö. Statt-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2