schriftsmässigen Vieh-Paß darzuthun, widrigenfalls gegen ihn im Sinne, des erwähnten Gesetzes vom 29. Februar 1880 amtgehandelt wird. § 6. Als Marktgebühr hat der Marktbesucher beziehungs- weise Verkäufer des Viehes zu entrichten: - für Pferde, Großhornvieh (Terzen) per Stück 5 1/2 xr, für Kälber Schweine, und Ziegen per Stück 2 xr. § 7. Im Sommer beginnen die Viehmärkte um 3 Uhr, im Winter um 8 Uhr Morgens und dauern bis 1 Uhr Nach- mittags. Vor- und Nach- märkte, sowie das Einstel- len der zu Markte ge- brachten Thiere während der Marktstunden in Privat- oder Gaststallungen sind nicht gestattet. § 8. Die Aufrechthaltung der gesammten Marktpolizei wird durch Organe der Stadt-
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