Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abgeschaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichtigung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Viehmarkt-Ordnung zu Grunde liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevorstehung bestellten und als befähigt erkannten Viehbeschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-
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