Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abge- schaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichti- gung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Vieh- markt-Ordnung zu Grun- de liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevor- stehung bestellten und als befähigt erkannten Vieh- beschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-
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