bestehenden Grundbuchseinlage Nr 1061 der Katastralgemeinde Steyr die Stadtgemeinde Steyr als Besitzer einverleibt werde. 4. Die Verkäufer haben, im Reklamations-Wege sofort Sorge zu tragen, daß bei dem verkauften Reale N 439 in Aichet die Ackerparzelle N 671 und die Wiesenparzelle 672 Katastralgemeinde Steyr im Steuerkataster eigenthümlich zugeschrieben werden, nachdem diese beiden Parzellen irrthüm- licherweise bei dem Hause Nr 448 in Aichet vorgeschrie- ben sind. 5. Nutzen und Lasten, Gefahr- ren und Vortheile gehen nach Unterfertigung des Kaufvertrages an den Käufer über. 6. Die Kosten und Gebühren der Besitz-Erwerbung treffen die Käufer. Steyr am 16. März 1881 Josef Wild. Georg Pointner. Die Section beantragt „Stadt- gemeinde Steyr“ als Besitzer
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