werden und der erstere nur anticipirt ist, so kann und soll derselbe eben zum Behufe der einstigen Verwendung in den Jubiläumsfond einbezogen werden, wodurch natürlich die sofortig Einhe- bung und Abführung der Subskriptionsbeträge durch das Expedit gar nicht alterirt werden wird. - Das Kassammt bittet daher um diesfällige Weisung. Steyr am 8. März 1881 Willner, Cassen-Director. Der Sekretär: Hähnel. Der Sections-Antrag lautet: „Die zur Verpflegung der Armen gesammelten Beträ- ge aus den Jahren 1879-1880 sollen in den sogenannten Jubiläumsfond einbezo- gen und unter den Titel: Jubiläums-Armenversorgungsfond fortgefürt, u. dessen Zinsen zur Verpflegung der Armen verwendet werden. Der bestehende Armenhausbau- fond bleibt unter gleichen Namen aufrecht.“ - und
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2