Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 8. April 1881 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protocoll aufgenommen über die diesjährige 7. Sitzung des Gemeinderathes der kk. l. f. Stadt Steyr am 8. April 1881. Gegenwärtig. Der Vorsitzende: Bürgermeister Georg Pointer Der Vizebürgermeister: Gustav Gschaider Die Mitglieder: Landsiedl Anton Breslmayr Franz Mayr Anton Dürnberger Johann Mayr Johann Göppl Emil Haller Josef Olbrich Hugo Dr. Hochhauer Johann Perz Mattias Holub Carl Peyrl Josef Huber Leopold Putz Leopold Jäger Anton v. Waldau. Reder Josef Redl Johann Klein Wilhelm Schachinger Franz: Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Fritz Hähnel Beginn der Sitzung 3 Uhr Mtt.

Protocoll aufgenommen über die diesjährige 7. Sitzung des Gemeinderathes der kk. l. f. Stadt Steyr am 8. April 1881. Gegenwärtig. Der Vorsitzende: Bürgermeister Georg Pointer Der Vizebürgermeister: Gustav Gschaider Die Mitglieder: Landsiedl Anton Breslmayr Franz Mayr Anton Dürnberger Johann Mayr Johann Göppl Emil Haller Josef Olbrich Hugo Dr. Hochhauer Johann Perz Mattias Holub Carl Peyrl Josef Huber Leopold Putz Leopold Jäger Anton v. Waldau. Reder Josef Redl Johann Klein Wilhelm Schachinger Franz: Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Fritz Hähnel Beginn der Sitzung 3 Uhr Mtt.

Tageordnung I. Section: 1. Rekurs des Peter Hager gegen die verweigerte Wiederzuerkennung seines früheren Armengeldes. 2. Beschlußfassung über die eventuelle Zusammenschmelzung der vorhandenen Fonde zur Erbauung eines Armenhauses und für die Verpflegung der Armen, sowie Feststellung des Titels unter welchem das zum Zwecke der Erbauung eines neuen Armenhauses von Josef Wild gekaufte Anwesen im Grundbuche eingetragen werden soll. 3. Amtsbericht nebst Entwurf einer Viehmarkt-Ordnung für die Stadt Steyr auf Grund des Cirkular-Erlasses der hohen kk Statthalterei Linz vom 30. Jänner 1881 Z 1085. II. Section 4. Amtsbericht betreffend die

Tageordnung I. Section: 1. Rekurs des Peter Hager gegen die verweigerte Wiederzuer- kennung seines früheren Armengeldes. 2. Beschlußfassung über die eventu- elle Zusammenschmelzung der vorhandenen Fonde zur Erbau- ung eines Armenhauses und für die Verpflegung der Armen, sowie Feststellung des Titels unter welchem das zum Zwecke der Erbauung eines neuen Armenhauses von Josef Wild gekaufte Anwe- sen im Grundbuche einge- tragen werden soll. 3. Amtsbericht nebst Entwurf einer Viehmarkt-Ordnung für die Stadt Steyr auf Grund des Cirkular-Erlasses der hohen kk Statthalterei Linz vom 30. Jänner 1881 Z 1085. II. Section 4. Amtsbericht betreffend die

eventuelle Rückvergütung der Gebrauchs-Umlage bei Aus- fuhr der gebrannten geisti- gen Flüssigkeiten. 5. Beschlußfassung wegen An- kauf des Berger'schen Anwe- sens in Jägerberg von der hiesigen Sparrkasse. 6. Amtsbericht über den Stadtkasse- Journal-Abschluß pro Jänner und Februar 1881. 7. Amtsbericht über die Vollen- dung der Anfertigung der Communal-Umlagen Repar- tition pro 1881. 8. Gesuch des Filosofen-Unterstützungs Vereines an der kk Univer- sität in Wien um eine Unter- stützung. 9. Eingabe mehrerer Waffenfabrik Arbeiter um Gewährung einer Unterstützung aus Ge- meinde-Mitteln an ihre durch den Brand des Welzebach' schen Hauses in Ort um ihre Habe gekommenen Collegen

eventuelle Rückvergütung der Gebrauchs-Umlage bei Ausfuhr der gebrannten geistigen Flüssigkeiten. 5. Beschlußfassung wegen Ankauf des Berger'schen Anwesens in Jägerberg von der hiesigen Sparrkasse. 6. Amtsbericht über den StadtkasseJournal-Abschluß pro Jänner und Februar 1881. 7. Amtsbericht über die Vollendung der Anfertigung der Communal-Umlagen Repartition pro 1881. 8. Gesuch des Filosofen-Unterstützungs Vereines an der kk Universität in Wien um eine Unterstützung. 9. Eingabe mehrerer Waffenfabrik Arbeiter um Gewährung einer Unterstützung aus Gemeinde-Mitteln an ihre durch den Brand des Welzebach' schen Hauses in Ort um ihre Habe gekommenen Collegen

und Gesuch der Letzteren um Bewilligung zum Sammeln milder Beiträge bei der hiesigen Bewohnerschaft. 10. Gesuch um Abschreibung eines Gemeinde-Umlagen Rückstandes. 11. Gesuch um Verleihung des hiesigen Stadttheaters für die nächste Saison 1881/82. III. Section. 12. Commissions-Protokoll über das Gesuch des Herrn August Proschenka um Baubewilligung zur Herstellung eines kleinen Ökonomiestalles und der hiedurch möglich gewordenen Auflassung des bestehenden Auslaufes. 13. Bauamtsbericht und Kostenvoranschlag für die Entwässerung der Wehrgrabengasse zwischen den Häusern N 61-81. 14. Amtsbericht und Kostenvoranschlag für die Umpflasterung der Kirchengasse.

und Gesuch der Letzteren um Bewilligung zum Sammeln milder Beiträge bei der hiesigen Bewohnerschaft. 10. Gesuch um Abschreibung eines Gemeinde-Umlagen Rückstandes. 11. Gesuch um Verleihung des hie- sigen Stadttheaters für die nächste Saison 1881/82. III. Section. 12. Commissions-Protokoll über das Gesuch des Herrn August Proschenka um Baubewilli- gung zur Herstellung eines kleinen Ökonomiestalles und der hiedurch möglich ge- wordenen Auflassung des be- stehenden Auslaufes. 13. Bauamtsbericht und Kosten- voranschlag für die Entwässe- rung der Wehrgrabengasse zwischen den Häusern N 61-81. 14. Amtsbericht und Kostenvoran- schlag für die Umpflasterung der Kirchengasse.

IV. Section 15. Verleihung einer Interessenbe- trages pr 30 fl 45 aus der Franz- Josef und Elisabeth-Stiftung für krüppelhafte Krieger. 16. Amtsbericht über das Resultat der Armen-Subskription. Der Vorsitzende konstatirt die An- wesenheit der zur Beschlußfähig- teit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und erklärt die Sitzung für eröffnet. Der Vorsitzende verliest hierauf folgenden Amtsbericht: „Amtsbericht: Es sind schon manchmal Fälle vor- gekommen, daß ein oder der andere Herr Gemeinderat nach ämtlicher Drucklegung und Veröffentlichung des Rats-Protokolles mit der im Auszug gebrachten Wie- dergabe seiner Rede nicht vollkommen einverstanden war. Das Amt dessen Pflicht es ist stehts bemüt zu sein

IV. Section 15. Verleihung einer Interessenbetrages pr 30 fl 45 aus der FranzJosef und Elisabeth-Stiftung für krüppelhafte Krieger. 16. Amtsbericht über das Resultat der Armen-Subskription. Der Vorsitzende konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigteit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und erklärt die Sitzung für eröffnet. Der Vorsitzende verliest hierauf folgenden Amtsbericht: „Amtsbericht: Es sind schon manchmal Fälle vorgekommen, daß ein oder der andere Herr Gemeinderat nach ämtlicher Drucklegung und Veröffentlichung des Rats-Protokolles mit der im Auszug gebrachten Wiedergabe seiner Rede nicht vollkommen einverstanden war. Das Amt dessen Pflicht es ist stehts bemüt zu sein

allen Anforderung in der löblichen Gemeinde-Vorstehung auf das vollkommenste zu entsprechen erlaubt sich aus diesem Anlasse dem löblichen Gemeinderate bezüglich der Zusammenstellung und Vornahme der Verification des Rats-Protokolles folgende Vorschläge zur Vorlage zu bringen. Vor allem möge der löbliche Gemeinderath dahin schlüssig werden, ob die in den Sitzungen gehaltenen Reden im Auszuge oder vollinhaltlich im Ratsprotokolle aufzunehmen sind. Im letzteren Falle müßte eine geeignete Persönlichkeit mit der stenografischen Aufnahme der einzelnen Reden betraut werden. Das im Conzepte zusammengestellte und vom Vorsitzenden überprüfte Ratsprotokoll wäre 8 Tage zur Einsicht eines jeden GemeinderatsMitgliedes im Amte aufzulegen und erst nach Ablauf dieser 8 Tage von den

allen Anforderung in der löblichen Gemeinde-Vorstehung auf das vollkommenste zu entsprechen erlaubt sich aus diesem Anlasse dem löblichen Gemeinderate bezüglich der Zusammenstellung und Vor- nahme der Verification des Rats-Protokolles folgende Vorschläge zur Vorlage zu brin- gen. Vor allem möge der löbliche Gemeinderath dahin schlüssig werden, ob die in den Sit- zungen gehaltenen Reden im Auszuge oder vollinhalt- lich im Ratsprotokolle auf- zunehmen sind. Im letzteren Falle müßte eine geeignete Persönlichkeit mit der stenografischen Auf- nahme der einzelnen Reden betraut werden. Das im Conzepte zusammen- gestellte und vom Vorsitzen- den überprüfte Ratsproto- koll wäre 8 Tage zur Einsicht eines jeden Gemeinderats- Mitgliedes im Amte auf- zulegen und erst nach Ab- lauf dieser 8 Tage von den

Sitzung am Schlusse jeder zur Verifi- kation gewälten Herren Gemeinderäthe zu unter- fertigen und als hiedurch verifizirt zur Veröffentlichung zuzulassen. Über während obiger 8 Tage eingebrachte Einwendungen die Stylisirung des Ratspro- tokolles betreffend, (welche Einwendungen im Amte zu Protokoll zu geben sind) entscheidet bei der Verifika- tion der Vorsitzende und die beiden in jeder Sitzung hiezu gewälten Herren Gemeinderäthe. Steyr, am 5. April 1881. Der Sekretär: Hähnel. Nach längerer Debatte für und wider wird die- ser Amtsbericht über Antrag der G.R. Kautsch der ersten Section zur Beratung und Antrag- stellung im einer der nächsten Gemeinde- rats-Sitzungen zugewie- sen. Nun wird zur Tages-Ordnung

Sitzung am Schlusse jeder zur Verifikation gewälten Herren Gemeinderäthe zu unterfertigen und als hiedurch verifizirt zur Veröffentlichung zuzulassen. Über während obiger 8 Tage eingebrachte Einwendungen die Stylisirung des Ratsprotokolles betreffend, (welche Einwendungen im Amte zu Protokoll zu geben sind) entscheidet bei der Verifikation der Vorsitzende und die beiden in jeder Sitzung hiezu gewälten Herren Gemeinderäthe. Steyr, am 5. April 1881. Der Sekretär: Hähnel. Nach längerer Debatte für und wider wird dieser Amtsbericht über Antrag der G.R. Kautsch der ersten Section zur Beratung und Antragstellung im einer der nächsten Gemeinderats-Sitzungen zugewiesen. Nun wird zur Tages-Ordnung

übergegangen. I. Section Referent: G.R. Anton Jäger v. Waldau. 1. Dem Rekurse des Peter Hager gegen die Herabsetzung seines Armengelder von 2 fl 50 xr auf 1 fl monatlich, wird bei dem Umstande als er neuerlich kränklicher geworden nach Sectionsantrag einstimmig folge gegeben, und hat derselbe nun wieder ein Armengeld mit 2 fl 50 xr per Monat zu beziehen. - Z 3477. 2. Kommt folgender Amtsbericht zur Verlesung: Löbliche Gemeinde-Vorstehung! Über den Vermögensstand der zur Bedeckung der ArmenVerpflegungs-Kosten im neu zu erbauenden Armenhause seit dem Jahr 1878 in der Gründung begriffenen Fonde am Jahresschluße 1880 nämlich: A. Dem aus den ursprünglich

übergegangen. I. Section Referent: G.R. Anton Jäger v. Waldau. 1. Dem Rekurse des Peter Hager gegen die Herabsetzung seines Armengelder von 2 fl 50 xr auf 1 fl monatlich, wird bei dem Umstande als er neuerlich kränklicher ge- worden nach Sectionsan- trag einstimmig folge ge- geben, und hat derselbe nun wieder ein Armen- geld mit 2 fl 50 xr per Monat zu beziehen. - Z 3477. 2. Kommt folgender Amtsbericht zur Verlesung: Löbliche Gemeinde-Vorstehung! Über den Vermögensstand der zur Bedeckung der Armen- Verpflegungs-Kosten im neu zu erbauenden Armenhause seit dem Jahr 1878 in der Gründung begriffenen Fonde am Jahresschluße 1880 nämlich: A. Dem aus den ursprünglich

gesammelten Subskriptionen erwachsenen Fonde und B. dem im Jahre 1880 aus Anlaß des zum Andenken an den 900 jährigen Stadtbestand gefeierten Jubiläumsfestes zu dem gleichen Zwecke ge- gründeten, sogenannten Jubiläumsfonde. - Davon besitzt der ursprüngliche Fond A laut Ausweises. in Staats-Obligationen im Nennwerthe 200 fl in Sparkasse-Einlags- Capital 6584 fl 98 zusammen 6784 fl 98 und der Jubilationsfond B. laut Ausweises an Staats-Obligationen im Nennwerthe 1050 fl am Sparkasse-Einlags- Capital 14776 fl 25 an Cassabaarschaft 2 fl 10 zusammen 15826 fl 25 xr beide Fonde zusammen also ein Vermögen von 22611 fl 23 xr Da nun diese beiden Fonde zu dem ganzgleichen Zwecke nämlich der Armen-Verpfle- gung im neuen Armen- hause zu verwenden sein

gesammelten Subskriptionen erwachsenen Fonde und B. dem im Jahre 1880 aus Anlaß des zum Andenken an den 900 jährigen Stadtbestand gefeierten Jubiläumsfestes zu dem gleichen Zwecke gegründeten, sogenannten Jubiläumsfonde. - Davon besitzt der ursprüngliche Fond A laut Ausweises. in Staats-Obligationen im Nennwerthe 200 fl in Sparkasse-EinlagsCapital 6584 fl 98 zusammen 6784 fl 98 und der Jubilationsfond B. laut Ausweises an Staats-Obligationen im Nennwerthe 1050 fl am Sparkasse-EinlagsCapital 14776 fl 25 an Cassabaarschaft 2 fl 10 zusammen 15826 fl 25 xr beide Fonde zusammen also ein Vermögen von 22611 fl 23 xr Da nun diese beiden Fonde zu dem ganzgleichen Zwecke nämlich der Armen-Verpflegung im neuen Armenhause zu verwenden sein

werden und der erstere nur anticipirt ist, so kann und soll derselbe eben zum Behufe der einstigen Verwendung in den Jubiläumsfond einbezogen werden, wodurch natürlich die sofortig Einhebung und Abführung der Subskriptionsbeträge durch das Expedit gar nicht alterirt werden wird. - Das Kassammt bittet daher um diesfällige Weisung. Steyr am 8. März 1881 Willner, Cassen-Director. Der Sekretär: Hähnel. Der Sections-Antrag lautet: „Die zur Verpflegung der Armen gesammelten Beträge aus den Jahren 1879-1880 sollen in den sogenannten Jubiläumsfond einbezogen und unter den Titel: Jubiläums-Armenversorgungsfond fortgefürt, u. dessen Zinsen zur Verpflegung der Armen verwendet werden. Der bestehende Armenhausbaufond bleibt unter gleichen Namen aufrecht.“ - und

werden und der erstere nur anticipirt ist, so kann und soll derselbe eben zum Behufe der einstigen Verwendung in den Jubiläumsfond einbezogen werden, wodurch natürlich die sofortig Einhe- bung und Abführung der Subskriptionsbeträge durch das Expedit gar nicht alterirt werden wird. - Das Kassammt bittet daher um diesfällige Weisung. Steyr am 8. März 1881 Willner, Cassen-Director. Der Sekretär: Hähnel. Der Sections-Antrag lautet: „Die zur Verpflegung der Armen gesammelten Beträ- ge aus den Jahren 1879-1880 sollen in den sogenannten Jubiläumsfond einbezo- gen und unter den Titel: Jubiläums-Armenversorgungsfond fortgefürt, u. dessen Zinsen zur Verpflegung der Armen verwendet werden. Der bestehende Armenhausbau- fond bleibt unter gleichen Namen aufrecht.“ - und

wird einstimmig zum Beschlusse erhoben. Hierauf wird der Kaufver- trags-Entwurf betreffs des Wild'schen Anwesens verlesen. Entwurf: Zwischen den Ehegatten Josef und Katharina Wild, Besitzern des Hauses N 439 in Aichet als Verkäufern eines - dann der Gemeinde-Vertretung Steyrs als Käufern andern- theils wurde geschlossen nach- stehender Kaufvertrag 1. Mit Bezugnahme auf den Gemeinderats-Beschluß vom 10. März 881 kauft die Gemeinde-Vertretung der Stadt Steyr zur Erbauung eines neuen Armenver- sorgungshauses in Steyr aus dem Vermögen des Armenhaus-Baufondes das den Ehegatten Josef und Katharina Wild gehörige im Grundbuche für die Katastral-Gemeinde Steyr Einlage Nr. 1061 eingetragene

wird einstimmig zum Beschlusse erhoben. Hierauf wird der Kaufvertrags-Entwurf betreffs des Wild'schen Anwesens verlesen.Entwurf: Zwischen den Ehegatten Josef und Katharina Wild, Besitzern des Hauses N 439 in Aichet als Verkäufern eines - dann der Gemeinde-Vertretung Steyrs als Käufern anderntheils wurde geschlossen nachstehender Kaufvertrag 1. Mit Bezugnahme auf den Gemeinderats-Beschluß vom 10. März 881 kauft die Gemeinde-Vertretung der Stadt Steyr zur Erbauung eines neuen Armenversorgungshauses in Steyr aus dem Vermögen des Armenhaus-Baufondes das den Ehegatten Josef und Katharina Wild gehörige im Grundbuche für die Katastral-Gemeinde Steyr Einlage Nr. 1061 eingetragene

Haus Conscr. Nr 439 in Aichet mit allen rechtlichen und grundbücherlichen Zugehör um den beiderseits vereinbarten Preis per 7000 fl sage sieben tausend Gulden öst Währung. 2. Dieses Kaufs-Objekt geht sofort in das Eigenthum des Käufers über und wird der ganze Kaufschilling per 7000 fl bei Unterfertigung dieses Vertrages zu Handen der Verkäufer Josef und Katharina Wild erlegt, welche den Empfang desselben bestättigen. 3. Der Gutsbestand des verkauften Reales besteht aus dem Hause Nr 439 in Aichet Bauparzelle Katastralgemeinde Steyr N 826 der Ackerparzelle N 671 der Wiesenparzelle 672 der Waldparzelle 678 der Ackerparzelle sammt Waid über den Weg N 725. der Wiesenparzelle N 736 der Ackerparzelle N 737 und der Gartenparzelle N 738 und wird bedungen und bewilliget, daß bei der hiefür-

Haus Conscr. Nr 439 in Aichet mit allen rechtlichen und grundbücherlichen Zugehör um den beiderseits verein- barten Preis per 7000 fl sage sieben tausend Gulden öst Währung. 2. Dieses Kaufs-Objekt geht sofort in das Eigenthum des Käufers über und wird der ganze Kaufschilling per 7000 fl bei Unterfertigung dieses Vertrages zu Handen der Verkäufer Josef und Katharina Wild erlegt, welche den Empfang desselben bestättigen. 3. Der Gutsbestand des ver- kauften Reales besteht aus dem Hause Nr 439 in Aichet Bauparzelle Katastralge- meinde Steyr N 826 der Ackerparzelle N 671 der Wiesenparzelle 672 der Wald- parzelle 678 der Ackerparzelle sammt Waid über den Weg N 725. der Wiesenparzelle N 736 der Ackerparzelle N 737 und der Gartenparzelle N 738 und wird bedungen und bewilliget, daß bei der hiefür-

bestehenden Grundbuchseinlage Nr 1061 der Katastralgemeinde Steyr die Stadtgemeinde Steyr als Besitzer einverleibt werde. 4. Die Verkäufer haben, im Reklamations-Wege sofort Sorge zu tragen, daß bei dem verkauften Reale N 439 in Aichet die Ackerparzelle N 671 und die Wiesenparzelle 672 Katastralgemeinde Steyr im Steuerkataster eigenthümlich zugeschrieben werden, nachdem diese beiden Parzellen irrthüm- licherweise bei dem Hause Nr 448 in Aichet vorgeschrie- ben sind. 5. Nutzen und Lasten, Gefahr- ren und Vortheile gehen nach Unterfertigung des Kaufvertrages an den Käufer über. 6. Die Kosten und Gebühren der Besitz-Erwerbung treffen die Käufer. Steyr am 16. März 1881 Josef Wild. Georg Pointner. Die Section beantragt „Stadt- gemeinde Steyr“ als Besitzer

bestehenden Grundbuchseinlage Nr 1061 der Katastralgemeinde Steyr die Stadtgemeinde Steyr als Besitzer einverleibt werde. 4. Die Verkäufer haben, im Reklamations-Wege sofort Sorge zu tragen, daß bei dem verkauften Reale N 439 in Aichet die Ackerparzelle N 671 und die Wiesenparzelle 672 Katastralgemeinde Steyr im Steuerkataster eigenthümlich zugeschrieben werden, nachdem diese beiden Parzellen irrthümlicherweise bei dem Hause Nr 448 in Aichet vorgeschrieben sind. 5. Nutzen und Lasten, Gefahrren und Vortheile gehen nach Unterfertigung des Kaufvertrages an den Käufer über. 6. Die Kosten und Gebühren der Besitz-Erwerbung treffen die Käufer. Steyr am 16. März 1881 Josef Wild. Georg Pointner. Die Section beantragt „Stadtgemeinde Steyr“ als Besitzer

im Grundbuche einzuverleiben und wird dieser Antrag einstimmig angenommen. Z. 3361 - 3. Der betreffende Amtsbericht lautet: „Mit hochlöblichen kkoö Statthalterei-Erlaß vom 30. Jänner 1881 Z 1085 wurde eine Viehmarktordnungs Skizze mit der Weisung herabgegeben, für Stadt Steyr innerhalb des Rahmens dieser Skizze eine ViehmarktOrdnung abzufassen, welche sodann zur hochlöblichen Genehmigung vorzulegen sei. In Vorerledigung dieses Auftrages erlaubt man sich umstehend verfaßte Viehmarkt-Ordnung für Stadt Steyr zur gefälligen Beratung und eventueller Beschlußfassung zu unterbreiten Steyr m 30. März 1881. Hähnel, Sekretär. Viehmarkt-Ordnung der kk. l. f. Stadt Steyr in O.Ö. auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.G.b. N 35

im Grundbuche einzuverlei- ben und wird dieser Antrag einstimmig angenommen. Z. 3361 - 3. Der betreffende Amtsbericht lautet: „Mit hochlöblichen kkoö Statthal- terei-Erlaß vom 30. Jänner 1881 Z 1085 wurde eine Viehmarkt- ordnungs Skizze mit der Wei- sung herabgegeben, für Stadt Steyr innerhalb des Rahmens dieser Skizze eine Viehmarkt- Ordnung abzufassen, welche so- dann zur hochlöblichen Geneh- migung vorzulegen sei. In Vorerledigung dieses Auftrages erlaubt man sich umstehend verfaßte Viehmarkt-Ordnung für Stadt Steyr zur gefälligen Beratung und eventueller Beschlußfassung zu unter- breiten Steyr m 30. März 1881. Hähnel, Sekretär. Viehmarkt-Ordnung der kk. l. f. Stadt Steyr in O.Ö. auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.G.b. N 35

§1. Die Stadtgemeinde Steyr hat nach- stehende Marktbewilligun- gen: a. Zufolge Allerhöchst im Privilegium ddo 18. Februar 1818 und kk Kreisbehörden- Erlaß vom 21. Mai 1856 Z 3413 die Bewilligung zur Abhal- tung zweier Jahres-Pferde und Viehmärkte und zwar den einen im Frühjahre am Donnerstag nach dem Kirchen- fest Laetare :/wird derma- len nicht abgehalten/: den andern im Herbst am Donners- tag nach den Kirchtage in St. Gallen b. Zufolge Allerhöch- sten Privilegiums ddo 16. De- zember 1829 die Bewilligung zur Abhaltung eines Wochen- Viehmarktes und zwar jeden Donnerstag. - Fällt ein Feiertag ein so wird der Markt am vorhergehen- den Tag abgehalten. § 2. Der Jahres-Pferde und Vieh- markt-Platz befindet sich am oberen Wieserfeldplatz. Der Zu- und Abtrieb des Viehes hat durch die Sier-

§1. Die Stadtgemeinde Steyr hat nachstehende Marktbewilligungen: a. Zufolge Allerhöchst im Privilegium ddo 18. Februar 1818 und kk KreisbehördenErlaß vom 21. Mai 1856 Z 3413 die Bewilligung zur Abhaltung zweier Jahres-Pferde und Viehmärkte und zwar den einen im Frühjahre am Donnerstag nach dem Kirchenfest Laetare :/wird dermalen nicht abgehalten/: den andern im Herbst am Donnerstag nach den Kirchtage in St. Gallen b. Zufolge Allerhöchsten Privilegiums ddo 16. Dezember 1829 die Bewilligung zur Abhaltung eines WochenViehmarktes und zwar jeden Donnerstag. - Fällt ein Feiertag ein so wird der Markt am vorhergehenden Tag abgehalten. § 2. Der Jahres-Pferde und Viehmarkt-Platz befindet sich am oberen Wieserfeldplatz. Der Zu- und Abtrieb des Viehes hat durch die Sier-

ningerstrasse und durch die Gleinker-Schuhboden-Frauenund Mitter-Gasse zu erfolgen.- Zugelassen werden Pferde, Eseln, Rinder, Schafe Schweine und Ziegen. Die Aufstellung der Thiere findet nach den einzelnen Thiergattunggen statt. Für bedenklich oder krank befundene Thiere, oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt erscheinen ist der eingeplankte Platz am Seidlfelde bestimmt und ist unter Umständen deren Abschlachtung zu veranlassen. (§ 9 des obigen Gesetzes vom 29. Februar 1880) § 3. Am Wochenviehmarkte sind für Rindvieh der Platz am Seidlfelde nächst dem Bahnhofe mit den Zu- und Abtrieb durch die Bahnhofstrasse und durch die Kompaß, Färber Pacher- und Damberggasse ferner für das Kleinvieh meist Schweine, der Platz am Ennsquai im Reichenschwall mit dem Zu- und

ningerstrasse und durch die Gleinker-Schuhboden-Frauen- und Mitter-Gasse zu erfol- gen.- Zugelassen werden Pferde, Eseln, Rinder, Schafe Schweine und Ziegen. Die Aufstellung der Thiere findet nach den einzelnen Thiergattunggen statt. Für bedenklich oder krank befundene Thiere, oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt erscheinen ist der eingeplankte Platz am Seidlfelde be- stimmt und ist unter Um- ständen deren Abschlachtung zu veranlassen. (§ 9 des obigen Gesetzes vom 29. Februar 1880) § 3. Am Wochenviehmarkte sind für Rindvieh der Platz am Seidlfelde nächst dem Bahn- hofe mit den Zu- und Ab- trieb durch die Bahnhofstrasse und durch die Kompaß, Färber Pacher- und Damberggasse ferner für das Kleinvieh meist Schweine, der Platz am Ennsquai im Reichen- schwall mit dem Zu- und

Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abge- schaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichti- gung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Vieh- markt-Ordnung zu Grun- de liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevor- stehung bestellten und als befähigt erkannten Vieh- beschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-

Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abgeschaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichtigung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Viehmarkt-Ordnung zu Grunde liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevorstehung bestellten und als befähigt erkannten Viehbeschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-

schriftsmässigen Vieh-Paß darzuthun, widrigenfalls gegen ihn im Sinne, des erwähnten Gesetzes vom 29. Februar 1880 amtgehandelt wird. § 6. Als Marktgebühr hat der Marktbesucher beziehungsweise Verkäufer des Viehes zu entrichten: - für Pferde, Großhornvieh (Terzen) per Stück 5 1/2 xr, für Kälber Schweine, und Ziegen per Stück 2 xr. § 7. Im Sommer beginnen die Viehmärkte um 3 Uhr, im Winter um 8 Uhr Morgens und dauern bis 1 Uhr Nachmittags. Vor- und Nachmärkte, sowie das Einstellen der zu Markte gebrachten Thiere während der Marktstunden in Privatoder Gaststallungen sind nicht gestattet. § 8. Die Aufrechthaltung der gesammten Marktpolizei wird durch Organe der Stadt-

schriftsmässigen Vieh-Paß darzuthun, widrigenfalls gegen ihn im Sinne, des erwähnten Gesetzes vom 29. Februar 1880 amtgehandelt wird. § 6. Als Marktgebühr hat der Marktbesucher beziehungs- weise Verkäufer des Viehes zu entrichten: - für Pferde, Großhornvieh (Terzen) per Stück 5 1/2 xr, für Kälber Schweine, und Ziegen per Stück 2 xr. § 7. Im Sommer beginnen die Viehmärkte um 3 Uhr, im Winter um 8 Uhr Morgens und dauern bis 1 Uhr Nach- mittags. Vor- und Nach- märkte, sowie das Einstel- len der zu Markte ge- brachten Thiere während der Marktstunden in Privat- oder Gaststallungen sind nicht gestattet. § 8. Die Aufrechthaltung der gesammten Marktpolizei wird durch Organe der Stadt-

Gemeinde-Vorstehung gemäß Der §§ 55 u. 56 des Gemeinde- Statutes für die Stadt Steyr besorgt. § 9. Übertretungen dieser Vieh- marktordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.G.Bl. N. 35 betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank- heiten und der Rinderpest eventuell nach der Mini- sterial-Verordnung vom 30. September 1887 R.G.Bl. Z 198 bestraft Stadtgemeinde-Vor- stehung Steyr am April 1881 Der Bürgermeister: Georg Pointner. Der Sections-Antrag: „vorlie- gender Entwurf einer Vieh- markt-Ordnung wird dem löblichen Gemeinderathe zur Annahme empfohlen“, - wird ohne Debatte ein stimmig zum Beschluß erho- ben und ist nun diese Viehmarkt-Ordnung der hochlöblichen kk o.ö. Statt-

Gemeinde-Vorstehung gemäß Der §§ 55 u. 56 des GemeindeStatutes für die Stadt Steyr besorgt. § 9. Übertretungen dieser Viehmarktordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.G.Bl. N. 35 betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten und der Rinderpest eventuell nach der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1887 R.G.Bl. Z 198 bestraft Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr am April 1881 Der Bürgermeister: Georg Pointner. Der Sections-Antrag: „vorliegender Entwurf einer Viehmarkt-Ordnung wird dem löblichen Gemeinderathe zur Annahme empfohlen“, - wird ohne Debatte ein stimmig zum Beschluß erhoben und ist nun diese Viehmarkt-Ordnung der hochlöblichen kk o.ö. Statt-

halterei zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Z. 1741 II. Section Referent: G.R. Leopold Huber. 4. Über Aufforderung der Vorsitzenden verliest der Schriftführer folgende Aktenstücke: Löbliche Stadtgemeinde-Vorstehung! Durch die Entscheidung des löblichen Gemeinderathes der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881, welche uns mitd. u. Erledigung vom 8. Februar Z 595 lit A am 11. Februar 1881 eröffnet wurde finden wir uns beschwert und ergreifen dagegen binnen der gesetzlichen Frist an den hohen o.ö. Landesausschuß nachstehenden Recurs: Es ist eine nach den Rechtsprinzipien und nach dem Geiste der österreichischen Gesetzgebung anerkannter Grundsatz, daß jede Steuer gerecht verteilt und gerecht eingehoben

halterei zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Z. 1741 II. Section Referent: G.R. Leopold Huber. 4. Über Aufforderung der Vor- sitzenden verliest der Schrift- führer folgende Aktenstücke: Löbliche Stadtgemeinde-Vorste- hung! Durch die Entscheidung des löblichen Gemeinderathes der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881, welche uns mit- d. u. Erledigung vom 8. Februar Z 595 lit A am 11. Februar 1881 eröffnet wurde finden wir uns beschwert und er- greifen dagegen binnen der gesetzlichen Frist an den hohen o.ö. Landesausschuß nachstehenden Recurs: Es ist eine nach den Rechtsprinzi- pien und nach dem Geiste der österreichischen Gesetzgebung anerkannter Grundsatz, daß jede Steuer gerecht ver- teilt und gerecht eingehoben

werden und daß der Steuerpflich- tige nicht mehr zu zahlen habe als ihm das Gesetz auferlegt. Durch unsere Eingabe, welche vom löblichen Gemeinderathe ab- schlägig erledigt wurde, bezwecken wir eben die Durchführung die- ses allgemein anerkannten und von unserer Gesetzgebung sanktionirten Grundsatzes, welchen aber leider der löb- liche Gemeinderath nicht zur Geltung gelangen lassen will. Der löbliche Gemeinde- rat kann nur in irriger Auffassung des Besteuerungs- objektes seine Entscheidung gefällt haben. Wir fabri- ziren nämlich Brandwein aus eingeführten Spiritus, welchen wir bei der Einfuhr mit 2 fl per Hectoliter ver- steuern und diesen Brand- wein führen wir zum größ- ten Theile aus u. zwar in das benachbarte Oberösterreich in die Steyermark und nach Böhmen. - Dieser von von uns mit den einge- führten und schon versteu- erten Spiritus fabrizirte

werden und daß der Steuerpflichtige nicht mehr zu zahlen habe als ihm das Gesetz auferlegt. Durch unsere Eingabe, welche vom löblichen Gemeinderathe abschlägig erledigt wurde, bezwecken wir eben die Durchführung dieses allgemein anerkannten und von unserer Gesetzgebung sanktionirten Grundsatzes, welchen aber leider der löbliche Gemeinderath nicht zur Geltung gelangen lassen will. Der löbliche Gemeinderat kann nur in irriger Auffassung des Besteuerungsobjektes seine Entscheidung gefällt haben. Wir fabriziren nämlich Brandwein aus eingeführten Spiritus, welchen wir bei der Einfuhr mit 2 fl per Hectoliter versteuern und diesen Brandwein führen wir zum größten Theile aus u. zwar in das benachbarte Oberösterreich in die Steyermark und nach Böhmen. - Dieser von von uns mit den eingeführten und schon versteuerten Spiritus fabrizirte

Brandwein bildet sohin in seinem größten Theile keinen Verbrauchsartikel in der Stadt Steyr sondern wird ausgeführt und an deren Orten wieder versteuert. Wenn wir daher für den ausgeführten Brandwein keineRückvergütung erhalten, so müssen wir für denselben eine doppelte VerbrauchsUmlage zalen, was gewieß nicht im Sinne und Geiste des Gesetzes gelegen ist. Nach dem geltenden Landesgesetze kann die Stadtgemeinde Steyr für Spirituosen nur eine Verbrauchs-Umlage einheben, d. h. sie kann nur für Spirituosen, welche im Stadtbezirke verbraucht werden eine Steyr einheben. Nachdem Landesgesetze ist nicht die Erzeugung sondern der Verbrauch steuerpflichtig. Wird demnach ein, wenn auch im Stadtgebiethe Steyr fabrizirter Brandwein aus dem Stadtgebiethe ausgeführt, so bildet er kein Objekt des Verbrauches in der Stadt und mithin

Brandwein bildet sohin in seinem größten Theile kei- nen Verbrauchsartikel in der Stadt Steyr sondern wird ausgeführt und an deren Orten wieder versteuert. Wenn wir daher für den aus- geführten Brandwein keine- Rückvergütung erhalten, so müssen wir für denselben eine doppelte Verbrauchs- Umlage zalen, was gewieß nicht im Sinne und Geiste des Gesetzes gelegen ist. Nach dem geltenden Landesgesetze kann die Stadtgemeinde Steyr für Spirituosen nur eine Verbrauchs-Umlage einheben, d. h. sie kann nur für Spirituosen, welche im Stadtbezirke verbraucht wer- den eine Steyr einheben. Nachdem Landesgesetze ist nicht die Erzeugung sondern der Verbrauch steuerpflichtig. Wird demnach ein, wenn auch im Stadtgebiethe Steyr fabrizirter Brandwein aus dem Stadt- gebiethe ausgeführt, so bildet er kein Objekt des Verbrauches in der Stadt und mithin

auch kein steuerbares Objekt. Da wir die Umlage für den eingeführten Spiritus nur unter der Voraussetzung, daß derselbe in der Stadt Steyr verbraucht wird zu zalen verpflichtet sind, so versteht es sich wol von selbst, daß uns die dafür bezalte Umlage rückvergütet werden muß wenn der Spiritus sei es im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande auf- hört Verbrauchsgegenstand zu sein und Ausfuhr Ar- tikel wird. Ob in Steyr selbst eine Spiritusfabrik besteht oder nicht, ist höchst gleichgültig und unentscheident; denn die Umlage, wird wie ge- zeigt nicht für den Fabrika- tion sondern für den Verbrauch bezalt. Die Rückvergütung muß uns jedenfalls geleistet wer- den, weil selbe sowohl im Gesetze als in der Natur der Sache und in der Billig- keit gegründet ist. Wohin sollen wir, da wir in un- seren Gewerben ohnehin

auch kein steuerbares Objekt. Da wir die Umlage für den eingeführten Spiritus nur unter der Voraussetzung, daß derselbe in der Stadt Steyr verbraucht wird zu zalen verpflichtet sind, so versteht es sich wol von selbst, daß uns die dafür bezalte Umlage rückvergütet werden muß wenn der Spiritus sei es im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande aufhört Verbrauchsgegenstand zu sein und Ausfuhr Artikel wird. Ob in Steyr selbst eine Spiritusfabrik besteht oder nicht, ist höchst gleichgültig und unentscheident; denn die Umlage, wird wie gezeigt nicht für den Fabrikation sondern für den Verbrauch bezalt. Die Rückvergütung muß uns jedenfalls geleistet werden, weil selbe sowohl im Gesetze als in der Natur der Sache und in der Billigkeit gegründet ist. Wohin sollen wir, da wir in unseren Gewerben ohnehin

Steuern genug zalen kommen, wenn wir für den Spiritus und Brandwein, welchen wir ausführen, eine doppelte Umlage nämlich die für die Stadt Steyr und jene an dem Orte, wohin wir die Spirituosen ausführen entrichten müssen. Wirkönnten ja keine Conkurrenz mehr aushalten und nächstens zu Grunde gehen. Der löbliche Gemeinderath wies unsere Eingabe um Rückvergütung auch in der Erwägung ab, weil keine Norm bestehe, ob und mit welchem Perzentsätze überhaupt eine Rückvergütung bei der Ausfuhr für die aus Spiritus erzeugten Waaren Platz zu greifen habe. - Abgesehen davon, daß ohne bestimmte Norm auch in andern Städten Rückvergütungen geleistet werden, so kann die Höhe der Rückvergütung leicht durch den Ausspruch von Sachverständigen festgesetzt werden. Es ist notorisch und

Steuern genug zalen kommen, wenn wir für den Spiritus und Brandwein, welchen wir ausführen, eine dop- pelte Umlage nämlich die für die Stadt Steyr und jene an dem Orte, wohin wir die Spirituosen ausführen entrichten müssen. Wir- könnten ja keine Conkur- renz mehr aushalten und nächstens zu Grunde gehen. Der löbliche Gemeinderath wies unsere Eingabe um Rückvergütung auch in der Erwägung ab, weil keine Norm bestehe, ob und mit welchem Perzentsätze über- haupt eine Rückvergü- tung bei der Ausfuhr für die aus Spiritus erzeugten Waaren Platz zu greifen habe. - Abgesehen davon, daß ohne bestimmte Norm auch in andern Städten Rück- vergütungen geleistet wer- den, so kann die Höhe der Rückvergütung leicht durch den Ausspruch von Sachver- ständigen festgesetzt wer- den. Es ist notorisch und

jeder Sachverständig wird es bestättigen, daß zur Erzeu- gung eines Hectoliters Brand- wein ein halber Hectoliter Spiritus verbraucht wird oder mit andern Worten daß aus 1 Hectoliter Spiritus 2 Hektoliter Brandwein fabrizirt werden. Die Rech- nung wird daher einfach die sein, daß uns für 1 Hectoliter Brandwein bei der Ausfuhr eine Rück- vergütung von 1 fl und für den Hectoliter Spiritus eine solche von 2 fl zu leisten ist. Da naturgemäß der- jenige Betrag, welcher als Umlage für den Verbrauch bezalt wird bei der Aus- fuhr auch rückzuvergüten ist, so vertritt eine einfache Rechnung die Stelle jeder Norm. Es kann doch nicht angehen, daß eine Gemein- de an Umlagen mehr be- zieht, als ihr vom Gesetze ge- stattet ist und dies wür- de ja unzweifelhaft der Fall sein, wenn die löbliche

jeder Sachverständig wird es bestättigen, daß zur Erzeugung eines Hectoliters Brandwein ein halber Hectoliter Spiritus verbraucht wird oder mit andern Worten daß aus 1 Hectoliter Spiritus 2 Hektoliter Brandwein fabrizirt werden. Die Rechnung wird daher einfach die sein, daß uns für 1 Hectoliter Brandwein bei der Ausfuhr eine Rückvergütung von 1 fl und für den Hectoliter Spiritus eine solche von 2 fl zu leisten ist. Da naturgemäß derjenige Betrag, welcher als Umlage für den Verbrauch bezalt wird bei der Ausfuhr auch rückzuvergüten ist, so vertritt eine einfache Rechnung die Stelle jeder Norm. Es kann doch nicht angehen, daß eine Gemeinde an Umlagen mehr bezieht, als ihr vom Gesetze gestattet ist und dies würde ja unzweifelhaft der Fall sein, wenn die löbliche

Stadtgemeinde Steyr neben der Verbrauchs-Umlage, wie sie das Landesgesetz ins Auge faßt, auch eine Umlage für aus dem Stadtgebiet ausgeführte und in diesem nicht verbrauchte Spirituosen beziehen würde. Es kann von uns doch nicht verlangt werden daß wie mehr zalen, als wir nach dem Gesetze verpflichtet sind und die löbliche Gemeinde-Vorstehung kann unmöglich berechtiget sein, von uns mehr Unlagen zu erheben, als ihr nach dem Landesgesetze gestattet ist. Wir wenden uns daher vertrauensvoll an den hohen Landesausschuuß und stellen die ergeben Bitte: Der hohe ob. öst. Landesausschuß wolle geruhen die Entscheidung des löblichen Gemeinderates der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881 aufzuheben und gütigst auszusprechen, daß uns die theilweise

Stadtgemeinde Steyr neben der Verbrauchs-Umlage, wie sie das Landesgesetz ins Auge faßt, auch eine Umlage für aus dem Stadt- gebiet ausgeführte und in diesem nicht verbrauchte Spirituosen beziehen wür- de. Es kann von uns doch nicht verlangt werden daß wie mehr zalen, als wir nach dem Gesetze ver- pflichtet sind und die löbliche Gemeinde-Vorste- hung kann unmöglich berechtiget sein, von uns mehr Unlagen zu erhe- ben, als ihr nach dem Lan- desgesetze gestattet ist. Wir wenden uns daher vertrau- ensvoll an den hohen Landesausschuuß und stel- len die ergeben Bitte: Der hohe ob. öst. Landesaus- schuß wolle geruhen die Entscheidung des löblichen Gemeinderates der kk l.f. Stadt Steyr vom 28. Jänner 1881 aufzuheben und gütigst auszusprechen, daß uns die theilweise

Rückvergütung der von uns bei der Einfuhr von Spiritu- osen ins Stadtgemeinde gebieth Steyr bezalten Ver- brauchs-Umlage bei der Ausfuhr von aus den eingeführten Waaren er- zeugten Spirituosen oder des reinen Spiritus ge- leistet werde. Steyr am 22. Februar 1881 Pollatschek & Reis. Wolfg. Skalla. Der hierüber herabgelangte Landesausschuß-Erlaß lautet: Z 2301. Dieser Bericht wird der Gemeinde-Vorstehung der Stadt Steyr sammtallen Beilagen mit folgenden Bemerkungen zurück- geschlossen. - Der Landes- Ausschuß muß wünschen vor der meritorischen Ent- scheidung dieses Recurses einestheils zur eigenen Information über die in den vorgelegten Gemein derats-Beschluße enthaltene Motivirung eine Aufklä- rung zu erhalten, andererseits

Rückvergütung der von uns bei der Einfuhr von Spirituosen ins Stadtgemeinde gebieth Steyr bezalten Verbrauchs-Umlage bei der Ausfuhr von aus den eingeführten Waaren erzeugten Spirituosen oder des reinen Spiritus geleistet werde. Steyr am 22. Februar 1881 Pollatschek & Reis. Wolfg. Skalla. Der hierüber herabgelangte Landesausschuß-Erlaß lautet: Z 2301. Dieser Bericht wird der Gemeinde-Vorstehung der Stadt Steyr sammtallen Beilagen mit folgenden Bemerkungen zurückgeschlossen. - Der LandesAusschuß muß wünschen vor der meritorischen Entscheidung dieses Recurses einestheils zur eigenen Information über die in den vorgelegten Gemein derats-Beschluße enthaltene Motivirung eine Aufklärung zu erhalten, andererseits

einige in dieser Angelegenheit entscheidende Momente der näheren Erwägung des Gemeinderates zu empfelen und deren aufklärende Äusserung darüber zu vernehmen. Das Landesgesetz vom 5. August 1880 (N. 9 R.Gbl.) berechtigt die Gemeinden eine Gemeinde-Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmten von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben. Durch die Umlagedarf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. In dem vorliegenden Falle wäre daher vor allem zu erwägen ob der von den rekurrirenden Brandweinerzeugern zum Zwecke der Brandwein-Erzeugung

einige in dieser Angelegenheit entscheidende Momente der näheren Erwägung des Gemeinderates zu empfe- len und deren aufklä- rende Äusserung darüber zu vernehmen. Das Lan- desgesetz vom 5. August 1880 (N. 9 R.Gbl.) berechtigt die Gemeinden eine Ge- meinde-Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmten von der Ver- zehrungssteuer und Grad- hältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzu- heben. Durch die Umlage- darf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getrof- fen werden. In dem vor- liegenden Falle wäre daher vor allem zu erwä- gen ob der von den rekur- rirenden Brandwein- erzeugern zum Zwecke der Brandwein-Erzeugung

eingeführte Spiritus, als Objekt der Umlage richtig gewählt ist und ob nicht vielmehr die Abgabe auf den für den eigent- lichen Verbrauch hergerich- teten Brandwein nach seiner Menge ohne Rück- sicht auf seine Gradhältig- keit umgelegt werden sollte. Die Worte „nach der Menge dieser Getränke“ im Gesetze dürfen bei die- ser Erwägung nicht zu über- sehen sein. Aus der in dem Berichte und dem Gemeinderatsbeschlusse enthaltenen Motivirung, daß im Stadtgemeinde Gebiete Steyr keine Spiri- tusfabrik bestehe, könnte entnommen werden, daß der Gemeinderat in der Verwendung des einge- führten Spiritus zur Erzeu- gung von Brandweinen durch Beimischung anderer Bestandtheile den „Verbrauch“ versteht; allein ganz un- zweifelhaft ist dies aus

eingeführte Spiritus, als Objekt der Umlage richtig gewählt ist und ob nicht vielmehr die Abgabe auf den für den eigentlichen Verbrauch hergerichteten Brandwein nach seiner Menge ohne Rücksicht auf seine Gradhältigkeit umgelegt werden sollte. Die Worte „nach der Menge dieser Getränke“ im Gesetze dürfen bei dieser Erwägung nicht zu übersehen sein. Aus der in dem Berichte und dem Gemeinderatsbeschlusse enthaltenen Motivirung, daß im Stadtgemeinde Gebiete Steyr keine Spiritusfabrik bestehe, könnte entnommen werden, daß der Gemeinderat in der Verwendung des eingeführten Spiritus zur Erzeugung von Brandweinen durch Beimischung anderer Bestandtheile den „Verbrauch“ versteht; allein ganz unzweifelhaft ist dies aus

der zitirten Motivirung nicht zu entnehmen - Ob dies mit dem Gesetze selbst vereinbar sei und namentlich mit der Bestimmung des Gesetzes, daß die Umlage nur nach der Menge dieser Getränke und blos vom Verbrauch im Gemeindegebiethe eingehoben werden darf empfielt sich gewieß der eingehenden Erwägung und Motivirung. Damit im Zusammenhange stünde dann die früher angeregte Frage um die richtige Wahl des Objektes, auf das die Abgabe umzulegen wäre; damit wäre dann auch die Schwierigkeit beiseitiget wie die rückzuvergütende Umlage falls eine solche gesetzlich angesprochen werden kann zu berechnen und zu bemessen sei. Die Schwierigkeit die Höhe dieser Rückvergütung richtig zu bestimmen besteht unzweifelhaft solange eben die gesammten

der zitirten Motivirung nicht zu entnehmen - Ob dies mit dem Gesetze selbst ver- einbar sei und namentlich mit der Bestimmung des Gesetzes, daß die Umlage nur nach der Menge die- ser Getränke und blos vom Verbrauch im Gemeinde- gebiethe eingehoben wer- den darf empfielt sich ge- wieß der eingehenden Er- wägung und Motivirung. Damit im Zusammenhange stünde dann die früher an- geregte Frage um die richtige Wahl des Objektes, auf das die Abgabe um- zulegen wäre; damit wäre dann auch die Schwierigkeit beiseitiget wie die rückzu- vergütende Umlage falls eine solche gesetzlich ange- sprochen werden kann zu berechnen und zu bemessen sei. Die Schwierigkeit die Höhe dieser Rückvergütung richtig zu bestimmen be- steht unzweifelhaft solange eben die gesammten

eingeführten Quantitäten mit der Umlage belegt werden, allein es wäre jedenfalls eingehend zu erwägen, ob diese Schwierig- keit für sich allein einen hinreichenden Grund biethe die Rückvergütung zu verweigern. Es könnte wohl auch vorkommen, daß im Handelsverkehre von einem Kaufmanne größeren Spiritus in Quantitäten eingeführt nicht aber zur Erzeugung von Brandwein verwendet sondern unverändert nach und nach in kleinen Par- tien resp. Gebünden verkauft und ausserhalb des Gemeinde-Gebiets ausgeführt würde, daß die von den Rekurrenden für eine Abfindung auf- gestellte Annahme einer 50 % Rückvergütung der thatsächlichen Verwendung des eingeführten Spiritus und der daran gezalten Umlage nicht entspreche

eingeführten Quantitäten mit der Umlage belegt werden, allein es wäre jedenfalls eingehend zu erwägen, ob diese Schwierigkeit für sich allein einen hinreichenden Grund biethe die Rückvergütung zu verweigern. Es könnte wohl auch vorkommen, daß im Handelsverkehre von einem Kaufmanne größeren Spiritus in Quantitäten eingeführt nicht aber zur Erzeugung von Brandwein verwendet sondern unverändert nach und nach in kleinen Partien resp. Gebünden verkauft und ausserhalb des Gemeinde-Gebiets ausgeführt würde, daß die von den Rekurrenden für eine Abfindung aufgestellte Annahme einer 50 % Rückvergütung der thatsächlichen Verwendung des eingeführten Spiritus und der daran gezalten Umlage nicht entspreche

ist in dem jenseitigen Bericht von 27. Dezember 1880 Z 13730 ohnehin ausführlich erörtert. Dies dürfte aber nur entweder auf die Ratsamkeit einer richtigeren Abfindung oder vielleicht richtiger auf eine andere Wahl des Umlageobjektes hinweisen. Der Herr Bürgermeister wird daher angegangen über diese Erwägungen den Gemeinderat noch einmal zu vernehmen und dessen motivirte Beschlußfassung resp. Äusserung unter Rückschluß der Communikate wieder vorzulegen. Hiebei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß er alle vorstehende Fragen nur anregen aber keine derselben aber absprechen wollte, daher auch seiner meritorischen Entscheidung durchaus nicht präjudicirt im Gegentheile sich diese nach Anhörung der motivirten Beschlüsse des Gemeinderathes vorbehält. Vom o.ö. Landes-

ist in dem jenseitigen Bericht von 27. Dezember 1880 Z 13730 ohnehin ausführlich erörtert. Dies dürfte aber nur ent- weder auf die Ratsam- keit einer richtigeren Ab- findung oder vielleicht richtiger auf eine andere Wahl des Umlageobjektes hinweisen. Der Herr Bür- germeister wird daher an- gegangen über diese Er- wägungen den Gemein- derat noch einmal zu ver- nehmen und dessen motivir- te Beschlußfassung resp. Äus- serung unter Rückschluß der Communikate wieder vorzulegen. Hiebei wird jedoch ausdrücklich be- merkt, daß er alle vorste- hende Fragen nur an- regen aber keine dersel- ben aber absprechen wollte, daher auch seiner merito- rischen Entscheidung durchaus nicht präjudicirt im Gegen- theile sich diese nach Anhö- rung der motivirten Be- schlüsse des Gemeinderathes vorbehält. Vom o.ö. Landes-

Ausschusse, Linz am 10. März 1881. Der Landeshauptmann Dr. Eigner.“ Das Amt hat diesbezüglich nachstehende Äusserung abge- geben: Nachdem es im Gesetze vom 5. August 1880 R.Gb. N 9 heißt die Gemeinde ist berechtigt eine Gemeinde Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmt von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unab- hängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben, hatte der Ge- setzgeber offenbar die Ansicht, daß die Gemeinde jeden einzelnen Geschäfts- manne in Steyr welcher Spirituosen ausschänkt oder in Detail verkauft, je nach der Menge die Bezah- lung der Verbrauchsumlage vorschreiben und einhe- ben eventuell sich diesfalls mit obigen Geschäftsleuten abfinden solle.

Ausschusse, Linz am 10. März 1881. Der Landeshauptmann Dr. Eigner.“ Das Amt hat diesbezüglich nachstehende Äusserung abgegeben: Nachdem es im Gesetze vom 5. August 1880 R.Gb. N 9 heißt die Gemeinde ist berechtigt eine Gemeinde Umlage von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten mit einem bestimmt von der Verzehrungssteuer und Gradhältigkeit unabhängigen Betrage nach der Menge dieser Getränke einzuheben, hatte der Gesetzgeber offenbar die Ansicht, daß die Gemeinde jeden einzelnen Geschäftsmanne in Steyr welcher Spirituosen ausschänkt oder in Detail verkauft, je nach der Menge die Bezahlung der Verbrauchsumlage vorschreiben und einheben eventuell sich diesfalls mit obigen Geschäftsleuten abfinden solle.

Der erste Modus ist sehr schwer durchführbar, weil die Kontrolle über den Verbrauch von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und der betreffenden Manipulation eine sehr schwierige, eigene Organe erheischt, die Geschäftsleute arg belästigt und zu mannigfachen Reibereien führt. Der zweite Modus der Abfindung setzt voraus , daß die Menge des jährlichen Verbrauches wenigstens annäherungsweise bekannt sei wie dieß in Städten woselbst, bisher ein Verzehrungssteuerzuschlag von gebrannten geistigen Flüssigkeiten eingehoben wurde, der Fall ist. In der Stadt Steyr jedoch waren bisher die gebrannten geistigen Flüssigkeiten frei von Gemeindeabgaben und ist man vor der Hand nicht in der Lage auch nur annäherungsweise sich ein Bild von dem Verbrauch gebrannter geistiger Flüssigkeiten

Der erste Modus ist sehr schwer durchführbar, weil die Kontrolle über den Verbrauch von ge- brannten geistigen Flüssig- keiten und der betreffenden Manipulation eine sehr schwierige, eigene Organe er- heischt, die Geschäftsleute arg belästigt und zu man- nigfachen Reibereien führt. Der zweite Modus der Abfin- dung setzt voraus , daß die Menge des jährlichen Verbrau- ches wenigstens annäherungs- weise bekannt sei wie dieß in Städten woselbst, bis- her ein Verzehrungssteuer- zuschlag von gebrannten geistigen Flüssigkeiten eingehoben wurde, der Fall ist. In der Stadt Steyr jedoch waren bisher die ge- brannten geistigen Flüssig- keiten frei von Gemein- deabgaben und ist man vor der Hand nicht in der Lage auch nur annäherungs- weise sich ein Bild von dem Verbrauch gebrann- ter geistiger Flüssigkeiten

daselbst zu machen und daher auch nicht im Stande einen halbwegs gerechten Aabfin- dungs-Anbot zu machen. Man müßtte also im Steyr vorläufig darauf greifen die Umlage bei der Ein- fuhr einzuheben und wird hiedurch auch den gesetzlichen Erfordernissen, nämlich daß durch die Verbrauchsumla- ge nur der Verbrauch, nicht aber die Produktion getrof- fen werde möglichst ent- sprechen, weil 1. In Steyr keine gebrannten geistigen Flüssigkeiten erzeugt werden. Es existirt nämlich daselbst keine Brennerei und kann man die Manipula- tion wodurch die Spirituosen händler aus einem Hectoli- ter Spiritus durch Zugabe von Wasser und allerhand Ingredenzien etwe 3 Hek- toliter seinsollend an Brandwein machen, doch entschieden nicht als Erzeu- gung von gebrannten gei-

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