ung. Monarchie gewährleisteten Rechte und mit Vorbehalt der im Wege der hochlöblichen kk. oö. Statthalterei einzuholenden kk. Ministerial Genehmigung gänzlich zu untersagen. Selbst in dem Falle, als das hohe Ministerium dieses Verboth nicht genehmigen sollte, würde dieser Schritt nicht nutzlos bleiben, weil hiedurch jeden falls eine neue Anregung zu der allseits gewünschten und schon lange geplanten Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen über den Hausirhandel durch Schaffung eines neuen viel enger gehaltenen Hausirgesetzes gegeben wäre. 2. Was das Hausiren von in Steyr ansäsßigen kleineren Gewerbsleuten entweder selbst oder durch Austräger betrifft, so kann denselben im Sinne des §. 52 der G.O. auf Grundlage ihres Gewerbescheines und Steuerbogens ein Erlaubnisschein hinzu ausgestellt werden. 3. Ferner könnte behufs Kenntzeichnung der befugten Hausirer, sowie
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