ung. Monarchie gewährleisteten Rech- te und mit Vorbehalt der im Wege der hochlöblichen kk. oö. Statthalterei einzuholenden kk. Ministerial Geneh- migung gänzlich zu untersagen. Selbst in dem Falle, als das hohe Mini- sterium dieses Verboth nicht geneh- migen sollte, würde dieser Schritt nicht nutzlos bleiben, weil hiedurch jeden falls eine neue Anregung zu der all- seits gewünschten und schon lange ge- planten Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen über den Hausirhandel durch Schaffung eines neuen viel enger gehaltenen Hausirgesetzes gegeben wäre. 2. Was das Hausiren von in Steyr ansäsßigen kleineren Gewerbsleu- ten entweder selbst oder durch Aus- träger betrifft, so kann denselben im Sinne des §. 52 der G.O. auf Grund- lage ihres Gewerbescheines und Steu- erbogens ein Erlaubnisschein hinzu ausgestellt werden. 3. Ferner könnte behufs Kenntzeich- nung der befugten Hausirer, sowie
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