stimmten Artikeln privilegirten Bewohnern gewisser armen Gegen- den wie z. B. die sogenannten Gottscheer vom Verbothe ausnehmen würde, wie es auch die betreffenden ung. Städte gethann haben. Sollte der löbliche Gemeinderath nun der Meinung sein, daß es für Steyr und den Consumenten daselbst von gros- sen Vortheil wäre den Hausirhandel vom Gemeindegebiethe Steyr zu ver- bieten, so müßte ein Beschluß gefaßt werden etwa wie folgt: Der Gemeinderath der Stadt Steyr hat in Folge langjähriger und be- gründeter Beschwerden von Seite der so bedeutend besteuerten hieror- tigen Geschäftsleute und auch von Seite der Consumenten beschlossen, den Hausirhandel unter Aufrechthaltung der im § 17 des H.G. und des H.M.E. vom 31. Dezember 1855 Z. 5 Buch 1856 und des M.E. des Innern und der Finanzen vom 5. September 1877 Z. 16944, den Be- wohnern gewisser Gegenden der oest-
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