Ratsprotokoll vom 11. März 1881

unter Hinweis darauf, daß die vorstehende Arbeit für die Zwecke einer Chronik sehr schätzenswerthe Beiträge liefert, und der Verfasser keine Mühe für die Materialsammlung scheute, der hinterlassenen Witwe des Verfassers eine Remuneration im Betrage von fünfzig Gulden als Anerkennung der besonderen Mühewaltung auszufolgen. Dieser Antrag wird ohne Debatte einstimmig angenommen. - Z 13216. 3. Anläßlich einer vorgekommenen Anzeige, wurde vom Amte die Erlassung eines Strafverbothes bezüglich des Hinauslehens beim Fensterputzen, auf Grund §. 56 des Gemeinde Statutes beantragt, nachdem dies bezüglich laut Statthalterei Erlasses dto 17. Februar l.Js. für Oberösterreich Z. 1776, keine allgemeine giltige Strafbestimmung besteht. Letztere Thatsache war nun auch der Section maßgebend gewesen und wurde sonach über deren Antrag die Erlassung eines solchen Strafverbo-

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