unter Hinweis darauf, daß die vor- stehende Arbeit für die Zwecke ei- ner Chronik sehr schätzenswerthe Bei- träge liefert, und der Verfasser keine Mühe für die Materialsamm- lung scheute, der hinterlassenen Wit- we des Verfassers eine Remuneration im Betrage von fünfzig Gulden als Anerkennung der besonderen Mü- hewaltung auszufolgen. Dieser Antrag wird ohne Debatte einstim- mig angenommen. - Z 13216. 3. Anläßlich einer vorgekommenen Anzeige, wurde vom Amte die Erlas- sung eines Strafverbothes bezüglich des Hinauslehens beim Fensterputzen, auf Grund §. 56 des Gemeinde Statutes beantragt, nachdem dies bezüglich laut Statthalterei Erlasses dto 17. Februar l.Js. für Oberösterreich Z. 1776, keine allgemeine giltige Straf- bestimmung besteht. Letztere Thatsache war nun auch der Section maßgebend gewesen und wurde sonach über deren Antrag die Erlassung eines solchen Strafverbo-
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