Ratsprotokoll vom 25. Februar 1881

gendem Amtsbericht ausscheidenden Gemeinderäthe sind durch Neuwahlen auf die Dauer von 3 Jahren zu ergänzen, und eine Ergänzungswahl auf die Dauer eines Jahres vorzunehmen wird einstimmig angenommen. - Z. 2431. Ad 5. Amtsbericht Nach § 35 G. St. ist die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes durch eigene Wahl Commissionen zu leiten, welche auf Vorschlag des Bürgermeisters von dem Gemeinderathe für jeden Wahlkörper aus 5 stimmberechtigten Gemeinde Mitgliedern niederzusetzen sind. Auf Grund dessen erlaubt sich das Amt über Anordnung des Herrn Bürgermeisters dem löblichen Gemeinderathe für diese Gemeinderathswahlen zu Mitgliedern der Wahlcommission vorzuschlagen, und zwar: a. für den I. Wahlkörper die Herren Friedrich Brandl, Kaufmann Emil Göppl, Apotheker, Karl Pellerer Kupferschmid, Anton Landsiedl, Weinhändler u. Franz Osbild, Glaser b. für den II. Wahlkörper

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